Hauptinhalt Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege können alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 für max. 8 Wochen in Anspruch nehmen.
Des Weiteren besteht ein Anspruch auf max. 6 Wochen Verhinderungspflege. Diesen Anspruch habe Sie jedoch nur, wenn Ihre Pflegeperson nach der Verhinderungspflege wieder in die häusliche Pflege aufgenommen wird.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich miteinander kombinieren.
Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro. Für die Verhinderungspflege stehen nochmals 1.612 Euro zur Verfügung. Der Eigenanteil für Unterkunft,
Verpflegung und Investitionskosten kann evtl. mit dem Entlastungsbetrag (125 Euro) finanziert werden. Personen im Pflegegrad 1 erhalten keine Kurzzeitpflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro) zu finanzieren.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden pro Tag abgerechnet